Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
2481
Mindern Steuern auf den Gewinn einer Unternehmensveräußerung das Erbe?

Auswirkungen eines Unternehmensverkaufs auf die Erbschaftssteuer

Lupe schärft den Blick auf ein Gebäude. © SvetaZi / Stock.adobe.com
Wenn ein Unternehmer stirbt, kann es durchaus passieren, dass er das Unternehmen an seine Nachkommen vermacht. Wenn die es nicht wollen und darum verkaufen, müssen sie auf den so entstandenen Gewinn Steuern zahlen. Mindern diese Steuern das Erbe und damit auch die Höhe der Erbschaftssteuer? Das hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu klären.

Verkaufen Erben den Betrieb eines Verstorbenen, ist ihnen der steuerliche Abzug hinsichtlich der Einkommensteuer auf den Betriebsaufgabegewinn versagt. Das hatten Erben versucht, um so die von ihnen zu entrichtende Erbschaftssteuer zu verringern. Der Bundesfinanzhof (BFH) erklärte zu ihrem Nachteil aber die Handhabung der Finanzverwaltung für korrekt. 

Steuern auf Bauernhof-Verkauf mindern nicht den Nachlass

Folgendes war vorgefallen: Die Erben hatten nachträglich und rückwirkend die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs des Erblassers erklärt. Sie erzielten dadurch einen Aufgabegewinn von ca. 2 Mio. Euro, auf den fast eine halbe Million Euro Einkommensteuer entfiel. Daneben war auf den laufenden Betrieb im Veranlagungsjahr des Todes des Erblassers weitere Einkommensteuer zu entrichten. 

Das Finanzamt erkannte die Einkommensteuer auf die laufenden Betriebseinnahmen als Schulden, die vom Erblasser herrühren, an. Sie waren damit von der Erbschaftssteuer abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit. Es versagte aber den Abzug hinsichtlich der Einkommensteuer auf den Betriebsaufgabegewinn.

Wer ist der Veranlasser?

Die Begründung des BFH ist einleuchtend. Denn die entstandenen Steuern wurden nicht vom Erblasser veranlasst. Bei einer durch die Erben einkommensteuerlich zulässig rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe ist nicht der Erblasser, sondern die Betriebsaufgabeerklärung der Erben die entscheidende Ursache für die rückwirkende Betriebsaufgabe und die hierdurch entstehenden Steuern (Einkommensteuer und Nebensteuern). 

Fazit: Einkommensteuer sowie Soli und Kirchensteuer, welche auf den Gewinn einer von den Erben für den Betrieb des Erblassers erklärten Betriebsaufgabe eines Unternehmens des Erblassers entfällt, können leider bei der Erbschaftsteuer nicht als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden.

Urteil: BFH, II R 3/21

Neueste Artikel
  • Fuchs plus
  • OLG-Entscheidung: Unverbindliche E-Mail-Anfragen führen nicht zu Buchungsverträgen

Dienstreise: Anfrage ist noch kein Vertrag

Eine Zimmeranfrage per E-Mail stellt noch keinen verbindlichen Beherbergungsvertrag dar. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt/M entschieden.
  • CDU in der selbstgewählten politischen Isolation

Gefesselt auf der Brandmauer

Die CDU steckt in der strategischen Sackgasse fest. Trotz Wahlerfolg in Baden-Württemberg fehlt der Union ein politisches Druckmittel, da sie jede Zusammenarbeit mit der AfD ausschließt. Diesen selbstmörderischen Kurs wird die Union mit Merz nicht mehr lange aushalten, meint FUCHSBRIEFE-Chefredakteur Stefan Ziermann.
  • Fuchs plus
  • Rohstoff-Sicherung: Wettbewerbsverzerrung in Europa

Lithium-Wettlauf in Europa

Die Europäische Union fördert die Produktion kritischer Rohstoffe, um unabhängiger von Importen zu werden. Im Erzgebirge könnte schon 2030 der Abbau von Lithium anlaufen. Doch die Länder in Europa gehen strategisch sehr unterschiedlich vor. Das führt zu einem stark verzerrten Wettbewerb um die Rohstoff-Sicherung in Europa.
Zum Seitenanfang