Auswirkungen eines Unternehmensverkaufs auf die Erbschaftssteuer
Verkaufen Erben den Betrieb eines Verstorbenen, ist ihnen der steuerliche Abzug hinsichtlich der Einkommensteuer auf den Betriebsaufgabegewinn versagt. Das hatten Erben versucht, um so die von ihnen zu entrichtende Erbschaftssteuer zu verringern. Der Bundesfinanzhof (BFH) erklärte zu ihrem Nachteil aber die Handhabung der Finanzverwaltung für korrekt.
Steuern auf Bauernhof-Verkauf mindern nicht den Nachlass
Folgendes war vorgefallen: Die Erben hatten nachträglich und rückwirkend die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs des Erblassers erklärt. Sie erzielten dadurch einen Aufgabegewinn von ca. 2 Mio. Euro, auf den fast eine halbe Million Euro Einkommensteuer entfiel. Daneben war auf den laufenden Betrieb im Veranlagungsjahr des Todes des Erblassers weitere Einkommensteuer zu entrichten.
Das Finanzamt erkannte die Einkommensteuer auf die laufenden Betriebseinnahmen als Schulden, die vom Erblasser herrühren, an. Sie waren damit von der Erbschaftssteuer abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit. Es versagte aber den Abzug hinsichtlich der Einkommensteuer auf den Betriebsaufgabegewinn.
Wer ist der Veranlasser?
Die Begründung des BFH ist einleuchtend. Denn die entstandenen Steuern wurden nicht vom Erblasser veranlasst. Bei einer durch die Erben einkommensteuerlich zulässig rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe ist nicht der Erblasser, sondern die Betriebsaufgabeerklärung der Erben die entscheidende Ursache für die rückwirkende Betriebsaufgabe und die hierdurch entstehenden Steuern (Einkommensteuer und Nebensteuern).
Fazit: Einkommensteuer sowie Soli und Kirchensteuer, welche auf den Gewinn einer von den Erben für den Betrieb des Erblassers erklärten Betriebsaufgabe eines Unternehmens des Erblassers entfällt, können leider bei der Erbschaftsteuer nicht als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden.
Urteil: BFH, II R 3/21