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Wertungsspielraum unbedingt nutzen

Bei den Kriterien zur Sozialauswahl hat der Arbeitgeber das Sagen

Bei Kündigungen geht es immer auch eine Sozialauswahl: Nicht das Rasenmäher-Prinzip soll gelten und aus einer Lostrommel sind die Kandidaten ebenfalls nicht zu ziehen. Soziale Gesichtspunkte spielen bei der Auswahl der Personen eine zentrale Rolle. Bislang offener Punkt: Wer gewichtet die gesetzlich vorgegebenen Kriterien?

Ein Arbeitgeber, der einem Teil der Belegschaft betriebsbedingt kündigt, legt die Gewichtung der Kriterien für die Sozialauswahl fest. Das Kündigungsschutzgesetz kennt vier Kriterien: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.

Betriebszugehörigkeit nicht zu hoch bewerten

Der Arbeitgeber kann das entsprechende Gewicht über einen Punktekatalog festlegen. Das sagt das Bundesarbeitsgericht (BAG). Ein Betroffener hatte gegen das Schema seines Arbeitgebers geklagt. Dem Kriterium ‚Unterhaltspflichten' im Verhältnis zu den Kriterien ‚Lebensalter' und ‚Betriebszugehörigkeit' sei zu viel Gewicht beigemessen worden.

BAG sichert Arbeitgebern ihren Spielraum

Die Klage führte nicht zum Erfolg. Das BAG weist in seinem Urteil daraufhin, dass dem Arbeitgeber, bei der Gewichtung der Kriterien, ein „Wertungsspielraum" zusteht. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, wie die sozialen Gesichtspunkte zueinander ins Verhältnis zu setzen seien. Deshalb sei ein Punkteschema, das die Unterhaltsverpflichtungen höher bewertet als das Alter und die Betriebszugehörigkeit durchaus zulässig.

Fazit

Der Arbeitgeber hat bei der Gewichtung der einzelnen Kriterien bei einer notwendigen Sozialauswahl ein „Wertungsspielraum", die Punktevergabe liegt in seinem Ermessen.

Urteil: BAG vom 18.9.2018, Az.: 9 AZR 20/18

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