Bei "doppeltem Nießbrauch" heißt es aufpassen
Wenn sie eine Schenkung mit doppeltem Nießbrauch belasten, hat das steuerliche Vorteile. Der Kapitalwert des Nießbrauchsrechts mindert den Steuerwert der Schenkung. Er reduziert also eine bei Überschreitung der gesetzlichen Freibeträge anfallende Schenkungsteuer. Bei doppeltem Nießbrauch gibt es einen zusätzlichen Vorteil.
In einem vom BFH entschiedenen Urteilsfall übertrug die Klägerin eine bereits mit einem Vorbehaltsnießbrauch zugunsten einer Angehörigen (hier: der Mutter) belastete Beteiligung an einer GbR durch eine Schenkung auf ein Kind weiter. Sie behielt sich ihrerseits ebenfalls den Nießbrauch vor. Jetzt bestand ein vorrangiger Nießbrauch der Großmutter und ein nachrangiger Nießbrauch der klagenden Mutter. Die Nachrangigkeit hat Folgen.
Günstigerer Vervielfältiger zählt
Nachteil: Der Nießbrauch der Mutter als Schenkerin kann dann zunächst nicht geltend gemacht oder zwangsweise durchgesetzt werden. Seine zivilrechtliche Existenz wird aber durch die Existenz des älteren Nießbrauchs der Großmutter nicht verhindert.
Vorteil: Auch bei der Schenkung der Mutter an ihr Kind darf daher der Kapitalwert des Nießbrauchs einmal steuermindernd vom Wert der GbR-Beteiligung abgezogen werden, so der BFH. Dabei darf zugunsten der Familie zur Ermittlung des Kapitalwerts der günstigere Vervielfältiger, der zu einem höheren Kapitalwert und somit zu einer niedrigeren Schenkungsteuer führt, in Anspruch genommen werden. Im Urteilsfall dürfte das der für die Mutter, und nicht der für die Großmutter relevante Vervielfältiger gewesen sein.
Das Prinzip
Vermögen wird in der Familie durch Schenkung übertragen. Der Schenker behält sich auf Lebenszeit den Nießbrauch vor. Der steuerliche Kapitalwert eines Nießbrauchs als eines lebenslänglichen Rechts ermittelt sich durch Anwendung eines vom Alter des Berechtigten abhängigen Vervielfältigers. Maßgeblich ist der Jahreswert des Nießbrauchsrechts (§ 15 des Bewertungsgesetzes). Grundlage sind die §§ 14, 16 des Bewertungsgesetzes.
Fazit: Der BFH begünstigt die Schenker. Diese sollten aber dennoch beachten, dass der zweite Nießbrauch nachrangig ist – und nicht ohne Weiteres durchgesetzt werden kann.
Urteil: BFH Az. II R 11/19