Beachten Sie bei der Beschäftigung von Schülern in den Ferien die 70-Tage-Grenze. Denn bei einer Beschäftigung unter 70 Arbeitstagen bzw. 90 Kalendertagen müssen Sie für solche Tätigkeiten keine Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung entrichten.
Achten Sie darauf, dass Sie über andere Ferien- oder sonstige Aushilfsjobs unterrichtet werden! Denn bei Überschreiten der 70-Tage-Frist entsteht in jedem Fall Versicherungspflicht. Darauf verweist die Deutsche Rentenversicherung. Die Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden jeweils addiert.
Sie haften für das Einhalten der Frist. Wird sie durch vorangegangene Arbeit überschritten, müssen Sie zahlen – nicht die vorigen Arbeitgeber. Den letzten beißen also die Hunde. Haben Sie Schüler als geringfügig Beschäftigte (bis zu 450 Euro im Monat) angestellt, ist die Tätigkeit versicherungspflichtig. Sie zahlen für die Rentenversicherung 18%, sofern der Schüler sich nicht (auch auf Ihren Wunsch hin) hat befreien lassen. Dann können Sie 3,7% davon einbehalten. An Krankenversicherung sind bei Schülern, die bei ihren Eltern gesetzlich krankenversichert sind, trotzdem 13% Beitrag fällig. Privat krankenversicherte Schüler sind beitragsfrei.
Arbeitslosenversicherung fällt für Schüler allgemein bildender Schulen grundsätzlich nicht an. Die Ausnahme ist Schulbesuch außerhalb der üblichen Schulzeit wie bei Abendschulen. Dann muss auch dieser Beitrag anteilig bezahlt werden. Mindestlohn für minderjährige Schüler fällt ebenfalls nicht an. Jugendliche ohne Berufsabschluss unter 18 Jahren sind davon ausgenommen.
Fazit: Schüler können eine nützliche Aushilfe während der Ferien sein. Verletzen Sie die o. g. Regeln, kann es jedoch (künftig) teuer werden.
Hinweis: Den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht müssen bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter unterschreiben. Achten Sie darauf.