Verträge für GmbH-Geschäftsführer dürfen eine altersbedingte Kündigungsklausel beinhalten. Allerdings muss dann gewährleistet sein, dass dem Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zusteht. (Nur) dann verstößt bspw. das Endalter 60 Jahre nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG. So entschied vor Kurzem das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 19.6.2017, Az. 8 18/17.
Der Fall: Der Vertrag eines GmbH-Geschäftsführers war befristet. Er sah außerdem vor, dass nach Auslaufen der Befristung und dem Erreichen des Lebensalters von 60 Jahren beide Vertragsparteien mit einer Sechsmonatsfrist zum Jahresende den Vertrag kündigen konnten.
Fazit: Ein Urteil, das für alle GmbH-Geschäftsführer relevant ist.
Hinweis: Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Bisher hat der BGH mehrfach entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer nicht denselben Schutzstatus genießt wie ein „normaler“ Arbeitnehmer – das Hammer-Urteil könnte also Bestand haben.