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Altersversorgung bleibt gedeckelt

BFH beharrt auf 75% Höchstsumme

Vorsicht bei Arbeitszeitverkürzungen mit Gehaltsminus für Gesellschafter -Geschäftsführer. Denn Sie müssen hier auch die Pensionszusage im Blick haben.
Vorsicht bei Arbeitszeitverkürzungen mit Gehaltsminderung für Gesellschafter-Geschäftsführer. Sie müssen hier die Pensionszusage im Blick haben. Denn bekanntlich dürfen Altersbezüge aus Pensionszusage und gesetzlicher Rente zusammen maximal 75% des am Bilanzstichtag gezahlten Gehaltes betragen. Die Überversorgung von mehr als 75% hat steuerliche Folgen. Bei Überschreiten dieser Grenze sind keine Pensionsrückstellungen für den über der Grenze liegenden Teil möglich. Der Rest wird als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und entsprechend versteuert. Zu den Bezügen gehören das Fixgehalt und variable Gehaltsbestandsteile. Der Durchschnittswert der variablen Bezüge wird für die letzten fünf Jahre vor der Pensionierung ermittelt und für die 75%-Grenze berücksichtigt. Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind auch dann mit anzurechnen, wenn sie im Wesentlichen auf eigenen Beitragsleistungen beruhen. Der BFH hat die 75%-Grenze jetzt erneut bekräftigt (Urteil vom 20.12. 2016, Az. I R 4/15). Einzelne Finanzgerichte hatten dies anders gesehen. Im neuen Fall hatte der geschäftsführende Gesellschafter in seinem letzten aktiven Jahr seine Arbeitszeit gekürzt und ein Drittel weniger Gehalt bezogen. Dadurch rutschte er unter die 75%-Grenze – und damit trat die verdeckte Gewinnausschüttung ein. Vorsicht auch bei einer Kürzung des laufenden Gehalts z.B. in einer Krise des Unternehmens. Bei dauerhaft abgesenkten Bezügen muss auch die Pensionszusage gekürzt werden. Bei vorübergehender Kürzung muss nach Beendigung der Krise umgehend das laufende Gehalt wieder nach oben angepasst werden.

Fazit: Vermeiden Sie vertraglich festgelegte Kürzungen von Gehältern wegen geringerer Arbeitszeit.

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