Fahrlässig ausgeparkt – Gehalt gekürzt
Ein Urteil, das so manchen Firmenwagennutzer ins Schwitzen bringen wird. Parkt er fahrlässig aus, haftet er. Und das geht schnell.
Parkt Ihr Angestellter mit dem Firmen-Pkw grob fahrlässig aus, haftet er. Das zeigt ein aktueller Fall, der vors Arbeitsgericht ging. Die Mitarbeiterin eines Geldtransport-Unternehmens nutzte einen Renault Kangoo (Kastenwagen) als Dienstwagen. Dieser ist Vollkasko versichert mit einer Selbstbeteiligung von 300 Euro.
Das ist passiert: Nach einem Kundenbesuch der Arbeitnehmerin war das Fahrzeug zugeparkt. Vorwärts konnte die Klägerin die Parklücke nicht verlassen. Sie versuchte es rückwärts und fuhr gegen einen Pfeiler. Schaden: 2.054,33 Euro. Die Haftpflichtversicherung zahlt zwar den Schaden, aber der Arbeitgeber blieb auf der Eigenbeteiligung in Höhe von 300 Euro sitzen. Die will er von der Fahrerin erstatten haben. Zu Recht, wie das Arbeitsgericht feststellt. (Urteil AZ. 11 Ca 1707/16)
Rückwärtsfahren ist gefährlich, sagen die Richter. Dies gilt erst recht bei einem Kastenwagen, der das Sichtfeld noch weiter begrenzt. Zudem hat die Beschäftigte es unterlassen, den Fahrweg auf Hindernisse zu prüfen. Notfalls hätte sie aussteigen müssen, um das zu checken. Auch das Herauswinken aus der Parklücke durch einen Passanten wäre möglich gewesen.
Da die Mitarbeiterin keine Vorkehrungen traf, war ihr Verhalten grob fahrlässig. Konsequenz: Sie muss die Selbstbeteiligung des Arbeitgebers in Höhe von 300 Euro übernehmen. Es war Okay, dass Gehalt drei Monate um 100 Euro zu kürzen. Ein grobes Missverhältnis zwischen Verdienst und Schaden bestand nicht.
Fazit: Liegt bei einem Unfall mit dem Firmenfahrzeug grobe Fahrlässigkeit vor, kann der Arbeitgeber die zu zahlende Selbstbeteiligung bei seiner Vollkaskoversicherung vom Gehalt des Mitarbeiters abziehen.