Spenden bei Crowd-Funding steuerlich
Die Finanzverwaltung hat jetzt die Spendenabzugsfähigkeit von Crowd-Funding aufgedröselt. Denn seit einigen Jahren breitet sich das Crowd-Funding immer mehr aus (FB vom 11.7.2016). Diese Entwicklung hat zwei Mütter. Auf der einen Seite stehen die klassischen Investoren, die der Schwarmintelligenz vertrauen. Auf der anderen Seite warten die Leute mit Super-Ideen und wenig Kapital.
Für die Spendenabzugsfähigkeit gelten folgende Grundsätze (BMF Schreiben vom 15.12.2017):
- Bekommt der Investor eine Gegenleistung, sei es eine Beteiligung am späteren Gewinn, ein Deputat und ähnliches scheidet der Spendenabzug aus. Das gilt selbst dann, wenn die Gegenleistung lächerlich gering ist. Die Verhältnismäßigkeit von Leistung (Geldsumme) und Gegenleistung ist irrelevant.
- Werden über Crowd-Funding reine Spendensammlungen organisiert, werden diese Gelder also allein zur Förderung des Gemeinwohls ohne eine Gegenleistung eingesetzt, ist ein Spendenabzug möglich. Das gilt aber nur, wenn auf der anderen Seite des Tisches eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft sitzt, also klassisch ein als gemeinnützig eingetragenen Verein.