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Durchschnittswerte sind nicht maßgeblich und nichtssagend

Gehaltsauskunft alleine belegt keine Diskriminierung

Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) ist kein Flop, aber ein Renner ist es auch nicht. Viele Unternehmen haben eine Überprüfung ihrer Gehaltsstrukturen inzwischen vorgenommen. Von den Arbeitnehmern wird der Auskunftsanspruch dagegen nur sehr zurückhaltend genutzt. Ein Grund dafür könnte sein, dass die Gerichte Klagen nur mit spitzen Fingern anfassen.

Das EntgTranspG ermöglicht es Mitarbeitern bei ihrem Arbeitgeber zu erfragen, wie viel eine vergleichbare Gruppe von Kollegen im Mittel verdient. Besonders viel bringt das aber nicht. Denn ist das Gehalt einer Frau deutlich niedriger als das durchschnittliche Einkommen der männlichen Vergleichsgruppe, ist das nicht schon automatisch ein Hinweis auf Diskriminierung. So die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen.

Eine Abteilungsleiterin hatte eine Auskunft nach dem EntgTranspG verlangt. Der Arbeitgeber teilte ihr mit, dass der Gehaltsmedian der männlichen Abteilungsleiter bei 6.292 Euro liege. Die Frau verdiente zu dem Zeitpunkt rund 5.385 Euro brutto im Monat. Die Arbeitnehmerin verlangte für die zurückliegenden Monate einen Ausgleich und eine Gehaltsanpassung.

Durchschnittswert reicht nicht

Das LAG wies die Klage allerdings zurück. Den Richtern zufolge reicht der ermittelte durchschnittliche Gehaltsunterschied nicht als Indiz, um eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts festzustellen. Das Gericht argumentierte außerdem damit, dass die Vergütung in der Firma von den Dienstjahren abhängig ist.

Fazit: Eine Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz muss selbst bei größeren Gehaltsunterschieden kein Indiz für Diskriminierung sein.

Urteil: LAG Niedersachsen vom 1.8.2019, Az.: 5 Sa 196/19

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