Kartellrecht mit neuen Maßstäben
Das neue Kartellrecht geht nicht mehr nur vom Umsatz der beteiligten Unternehmen aus.
Käufe von zukunftsträchtigen Start-ups können künftig kartellrechtlich problematisch werden. Denn das Kartellamt betrachtet nicht mehr nur den Umsatz, sondern den Gesamtwert einer Transaktion – die „Gegenleistung“. Konkret heißt das: Schon der Kauf eines Unternehmens mit weniger als 5 Mio. Euro Umsatz in Deutschland kann der Fusionskontrolle unterliegen.
Das Bundeswirtschaftsministerium geht aber davon aus, dass nur wenige Fälle betroffen sein werden. Denn Voraussetzung ist, dass der Deal mindestens 400 Mio. Euro Gegenleistung umfasst. Nur in solchen Fällen sind Übernahmen und Fusionen seit Inkrafttreten der 9. GWBV-Novelle am 9. Juni anmeldepflichtig.
Doch Vorsicht, die „Gegenleistung“ ist weit gefasst. Neben dem Kaufpreis gehören dazu auch Vermögenswerte wie Stimmrechte oder ein erst in der Zukunft zu bezahlender Kaufpreisaufschlag bei Erreichen bestimmter vereinbarter Umsatz- oder Ertragsziele.
Die anmeldepflichtige Gegenleistung kann am ehesten am Markt für digitale Start-ups zusammenkommen. Denn dort wird oft nicht für den (geringen) Gegenwartsumsatz, sondern für einen geschätzten zukünftigen Erlös gezahlt. Allerdings ist die Zahl solcher Deals in Deutschland im Gegensatz zu den USA bisher noch bescheiden. Das BMWi rechnet mit aktuell drei Fällen über 400 Mio. Euro Gegenleistung im Jahr.
Aber Achtung: Sobald Sie ein Unternehmen kaufen, das über 5 Mio. Umsatz macht, gelten schon jetzt andere Regeln. Dann muss der Kauf in jedem Fall angemeldet werden, wenn gleichzeitig das übernehmende Unternehmen mehr als 25 Mio. Euro Umsatz macht.
Fazit: Die Neuordnung ist zwar spektakulär. Sie wird vorerst aber nur einige Ausnahmefälle betreffen.