Die Überwachung des Mindestlohns wird als „Abfallprodukt“ auch Verstöße gegen andere Gesetze aufdecken. Die tägliche Erfassung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer ist bereits seit 1994 durch den §16, 2 des Arbeitszeitgesetzes festgeschrieben. Demnach müssen alle Überstunden aufgezeichnet und die Listen zwei Jahre aufbewahrt werden.
Die Aufzeichnungspflicht für den Mindestlohn hört bei 2.958 Euro brutto im Monat auf. Die oben angeführte Verpflichtung des Gesetzgebers bleibt davon aber unberührt. Sie müssen also nach wie vor die Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer aufzeichnen, die Überstunden ableisten.
Diese Aufzeichnungen könnten die Behörden auch anders nutzen. Beispielsweise könnten sie feststellen, dass die Überstunden in Ihrem Betrieb die zulässige Gesamtzahl überschritten und dies nicht wie vorgeschrieben vorher angezeigt worden ist.
Im Sommer will Bundesministerin Andrea Nahles (SPD) mit der Wirtschaft über den Mindestlohn sprechen. An einem will sie allerdings nicht rütteln lassen: an der Kontrolle der individuellen Arbeitszeit. Sie sei die Basis für die effektive Einhaltung des Mindestlohns.
Durch den verschärften Vollzug entstehen zusätzlich Bürokratiekosten. Diese erfasst der Normenkontrollrat nicht. Er ist allein für die Belastungen durch die Gesetze an sich zuständig, heißt es gegenüber FUCHSBRIEFE. Dabei beziffert er allein die durch das neue Tarifautonomiestärkungsgesetz (Mindestlohn) verursachten Zusatzkosten auf 9,7 Mrd. Euro pro Jahr.
Hinweis: Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz werden mit Bußgeldern bestraft. Der Höchstsatz beträgt 15.000 Euro, die Verjährungsfrist zwei Jahre.
Fazit: Der Mindestlohn schafft ein weiteres Einfallstor für behördliche Überprüfungen. Eine flächendeckende Überwachung ist vorerst nicht zu erwarten. Stichproben wird es aber auf jeden Fall geben.