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Neufassung des Mutterschaftsschutzgesetzes

Mutterschutz in zwei Etappen

Die Neufassung des Mutterschaftsschutzgesetzes zeigt sich in zwei Stufen. Wir informieren Sie über die wichtigen Neuauflagen.
Richten Sie sich mit dem neuen Mutterschaftsschutzgesetz auf Auflagen ein. Es tritt zudem in zwei Stufen in Kraft. Das dürfte zusätzlich für Verunsicherung und Arbeitsaufwand sorgen. Bereits mit der in Kürze zu erwartenden Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt greifen:
  • ein Kündigungsschutz für Frauen nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche
  • eine Verlängerung der Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung (bei entsprechendem Antrag) von acht auf zwölf Wochen
  • eine Neufassung der Regelungen zum Gesundheitsschutz u. a. zur Gefahrstoffkennzeichnung
Die zweite Stufe wird ab 1. Januar 2018 wirksam. Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wird ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. U. a. muss die Frau sich ausdrücklich bereit erklären, nach 20 Uhr zu arbeiten. Während die Behörde den vollständigen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt. Der Bundesrat hat (vergeblich) kritisiert, dass dieses Verfahren umständlich und aufwändig ist. Erst 2021 ist eine Evaluierung vorgesehen. Unvermindert hoch bleibt der bürokratische Aufwand. Sie müssen eine Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit der werdenden Mutter erstellen und dokumentieren. Das könnte zu einer Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, einem Arbeitsplatzwechsel oder unabhängig von einem möglichen ärztlichen Beschäftigungsverbot, zu einem betrieblichen Beschäftigungsverbot führen. Weiterhin haben Schwangere einen umfassenden Kündigungsschutz.

Fazit: Die erste Neufassung des Mutterschaftsschutzgesetzes seit 1952 bringt mehr Aufwand ohne in jedem Fall erkennbaren Nutzen.

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