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Beweis für Diskriminierung erforderlich

Personal: Benachteiligung als Möglichkeit reicht nicht

Die bloße Möglichkeit einer Benachteiligung reicht nicht als Beweis für eine Diskriminierung aus.
Die bloße Möglichkeit einer Benachteiligung reicht nicht als Beweis für eine Diskriminierung aus. Ein entsprechender Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgesetz muss durch konkrete Anhaltspunkte mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ vorliegen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26.1.2017, Az. 8 AZR 736/15) klargestellt. In dem verhandelten Fall ist ein Teilzeit-Beschäftigter Schwerbehinderter nicht bei einer Aufstockung der Arbeitszeit berücksichtigt worden. Alle anderen Kollegen im Kurierdienst außer ihm und einem neu Eingestellten erhielten aber eine Aufstockung ihrer Arbeitszeit. Der Schwerbehinderte klagte wegen einer Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung. Dies erfolgte laut BAG zu Unrecht. Denn es gebe zwar die Möglichkeit einer Benachteiligung, aber dies sei nicht mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ nachgewiesen. Diese Beweise kann der Arbeitnehmer nunmehr noch beim Landesarbeitsgericht, das diese Frage jetzt laut BAG klären muss, vorlegen.

Fazit: Sorgen Sie bei ähnlichen Vorgängen für Transparenz, warum Sie die Vertragsbedingungen für bestimmte Mitarbeiter ändern und für andere nicht.

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