Am 1. ist Zahltag
Gehaltszahlungen dürfen nicht zu weit in die Zukunft geschoben werden. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach das Monatsgehalt erst am 20. des Folgemonats fällig ist, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Sie ist daher unwirksam. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts BadenWürttemberg hervor (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2017, Az. 4 Sa 8/17). Entgelte sind – bei monatlicher Zahlweise – spätestens zum 1. des Folgemonats zu zahlen. Das lässt sich aus der gesetzlichen Regelung in § 614 BGB ableiten.
Eine solch aufschiebende Klausel hatte ein Kraftfahrer in seinem Arbeitsvertrag stehen. Das Geld – 1.750 EUR inklusiv Anwesenheitsgeld – sei bargeldlos am 15. bis 20. des Folgemonats zahlbar. Der Arbeitnehmer fand diese Regelung im Nachhinein inakzeptabel und klagte. Er verlangte eine Schadenspauschale von 40 EUR pro Monat und Verzugszinsen ab dem Ersten des Folgemonats. Das Gericht folgte der Klage in allen Punkten. Das LAG erklärte die Klausel im Arbeitsvertrag für unwirksam – wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers.
Ausnahme: Monatliche Neuberechnung
Nur in Ausnahmefällen ist ein Abweichen von der Regel möglich. Und zwar dann, wenn schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers vorliegen. Das ist der Fall, wenn die Vergütungsbestandteile monatlich jeweils neu zu berechnen sind. In diesem Fall wird ein Hinausschieben bis zum 15. des Folgemonats noch als ange
messen angesehen – zumindest wenn der Arbeitnehmer zuvor einen Abschlag erhält. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber nach Ansicht des Gerichts die „Zumutbarkeitsschwelle" jedoch überschritten.
Fazit: Wenn der Arbeitgeber die Vergütungsbestandteile monatlich jeweils neu berechnen muss, ist die Gehaltszahlung maximal bis zum 15. des Folgemonats möglich.