Arbeitgeber dürfen Auslandsreisen anordnen
Sie dürfen ihre Angestellten auch dann auf Dienstreise ins Ausland schicken, wenn das nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag steht. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) BadenWürttemberg (Az.: 4 Sa 3/17) hervor. Die Richter weisen auf die anderen Bedingungen hin, die das Arbeitsleben verändern. Seit einiger Zeit sei bei vielen Berufsbildern mehr Flexibilität angesagt. Die zunehmende Internationalisierung vieler Unternehmen schlage sich auch in erhöhter Reisetätigkeit nieder.
Der Fall: Ein Maschinenbauer hatte seinen Ingenieur zum ersten Mal seit 1980 auf eine dreitägige Reise nach China geschickt. Weitere Reisen nach Asien kündigte das Unternehmen bereits an. Der Ingenieur kam in ein anderes Hotel als sein Vorgesetzter, weit entfernt vom Zentrum, mit mangelhafter Betreuung. Er wertete das als Schikane. Vor Gericht plädierte er, die angeordneten Reisen seien durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht abgedeckt.
Dienstreisen ins Ausland zumutbar
Die Richter des LAG Baden-Württemberg sahen das anders. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts (§ 106 GewO) den Arbeitnehmer auf Dienstreise schicken. Dies gilt auch dann, wenn im Arbeitsvertrag dazu keine Regelung getroffen worden sei. Es gibt keinen Anspruch darauf, nur in Deutschland beschäftigt zu werden.
Fazit: In der Regel können Sie Arbeitnehmer auf Auslandsreisen schicken, auch wenn es dazu keine Vereinbarung im Vertrag gibt.