Arbeitgeber kann Chat bei Whats-App nicht zensieren
Wenn Sie ein (Ex-)Mitarbeiter auf WhatsApp „hinterfotzig" nennt, müssen Sie sich das gefallen lassen. Ein Betriebsleiter empfand den Vorwurf als so bösartig, dass er zunächst außergerichtlich eine Unterlassungserklärung verlangte. Als der Ex-Angestellte ablehnte, flatterte ihm die Unterlassungsklage ins Haus. Der Fall landete jetzt vor dem Arbeitsgericht in Bochum.
Äußerungen in einem privaten Chat fallen unter den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das gilt auch dann, wenn einer der Chat-Gesprächsteilnehmer durch Weitergabe der gemachten Äußerungen die Vertraulichkeit aufgehoben habe, entschieden die Arbeitsrichter.
Fazit:
Ein WhatsApp-Chat ist einer privaten Unterhaltung gleichzusetzen und entsprechend geschützt.
Urteil:
LG Bochum vom 16.5.2018, 3 Ca 297/18