Arbeitgeber können bei Fälschungen durchgreifen
Vor den Arbeitsgerichten landen immer öfter Streitfälle zu gefälschten Impfpässen - und Arbeitgeber haben dabei gute Karten. Denn wer seinem Arbeitgeber einen gefälschten Impfpass vorlegt, dem darf der Betrieb fristlos kündigen. Das haben die Arbeitsgerichte (ArbG) in Köln und Düsseldorf entschieden.
Jüngster Fall: Eine Gesundheitsberaterin legte der Personalabteilung einen Impfausweise vor. Die Überprüfung des Arbeitgebers ergab, dass die im Impfausweis dokumentierten Impfstoff-Chargen erst nach den eingetragenen Termin verabreicht wurden. Nach einem klärenden Gespräch kündigte ihr der Arbeitgeber fristlos. Gegen Entlassung klagte die Mitarbeiterin vor dem Arbeitsgericht Köln - und verlor.
Vertrauen besteht nicht mehr
Das ArbG wies die Kündigungsschutzklage ab. Die außerordentliche fristlose Kündigung sei durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt gewesen. Dabei ging es im Kern nicht einmal darum, dass die Mitarbeiterin keinen Impfschutz hatte, wie angesichts der berufsbezogenen Impfpflicht zu vermuten wäre.
Das Kernargument des Gerichts zielt auf das Vertrauensverhältnis ab. Durch die unwahre Behauptung eines vollständigen Impfschutzes durch Vorlage eines gefälschten Impfnachweises ist das notwendige Vertrauen zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verspielt.
Kriminelle Energie bei der Fälschung
Das ArbG Düsseldorf hat in einem vergleichbaren Fall mit der gleichen Begründung genauso entscheiden. Hier hatte ein Küchenfachberater eines Einrichtungshauses seinem Arbeitgeber die Kopie eines Impfausweises vorgelegt. Zuvor hatte er erklärt, sich nicht impfen lassen zu wollen. Eine Prüfung der Geschäftsführung ergab, dass der Impfnachweis gefälscht waren. So waren die eingetragenen Impfstoff-Chargen identisch mit den Daten eines anderen Mitarbeiters, die Impftermine hingegen unterschiedlich.
Das Unternehmen kündigte. Der Mitarbeiter habe mit der Täuschung und Fälschung ein hohes Maß an krimineller Energie an den Tag gelegt und damit das Vertrauensverhältnis zu seinem Arbeitgeber nachhaltig gestört. Mit seinem berechneten und rücksichtslosen Verhalten habe er die Gesundheit der anderen Arbeitnehmer und Kunden gefährdet.
Fazit: Arbeitgeber dürfen bei Vorlage von gefälschten Impfausweisen fristlos kündigen.
Urteile: ArbG Köln vom 23.03.2022, Az.: 18 Ca 6830/2, ArbG Düsseldorf vom 18.02.2022, Az.: 11 Ca 5388/21