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Je genauer die Tätigkeit im Arbeitsvertrag beschrieben ist, desto kleiner ist der Spielraum bei der Auswahl eines neuen Arbeitsplatzes. Zwar kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts einem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuweisen. Aber: Eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz ist in der Regel nur dann möglich, wenn der neue Aufgabenbereich gleichwertig ist und der Qualifikation des Mitarbeiters entspricht. Mit seinem Urteil gab das Arbeitsgericht Essen einer Klägerin Recht, die 25 Jahre lang in dem Unternehmen als technischer Zeichner gearbeitet hatte und eine neue Arbeit als Kabelschneiderin nicht akzeptierte (Urteil vom 17.7. 2018, Az.: 3 Ca 914/18).