Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit ist der Normalfall
Nicht jeden Arztbesuch während der Arbeitszeit muss der Betrieb akzeptieren. Sind Beschäftigte nicht akut krank, müssen sie ihre Arztbesuche außerhalb der Arbeitszeit legen. Nur wenn der Arzt keinen anderen Termin vergeben kann oder will, ist der Besuch Arbeitszeit und entsprechend zu vergüten. Die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen bekräftigt in seiner Entscheidung (Urteil vom 8.2.2018, Az. 7 Sa 256/17), dass Arbeitnehmer versuchen müssen, die Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeiten wahrzunehmen.
Der Arbeitnehmer muss versuchen, den Arbeitsausfall möglichst zu vermeiden. Grundsätzlich ist ein Arztbesuch nicht bereits dann notwendig, wenn der behandelnde Arzt einen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zur Behandlung oder Untersuchung in seine Praxis bestellt. Hält der Arzt außerhalb der Arbeitszeit Sprechstunden ab und sprechen keine medizinischen Gründe für einen sofortigen Arztbesuch, muss der Arbeitnehmer diese wahrnehmen. Wenn der Arzt dem Wunsch nicht nachkommt oder nicht will und der Termin deshalb in der Arbeitszeit stattfindet, sollte sich der Beschäftigte eine entsprechende ärztliche Bescheinigung ausstellen lassen. Aber: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber nicht von seinen Beschäftigten verlangen, einen anderen Arzt aufzusuchen, der Termine auch außerhalb der Arbeitszeit anbietet.
Fazit:
Wer nicht akut krank ist, muss versuchen, Arzttermine außerhalb der Arbeitszeit zu bekommen.