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Noch in dieser Legislaturperiode soll das Bauvertragsrecht aus dem BGB ausgekoppelt und auf eigene Beine gestellt werden. Dabei wird es erhebliche Änderungen im Haftungsrecht geben. Diese könnten – wenn das Gesetzgebungsverfahren störungsfrei abläuft – bereits ab 2018 in Kraft treten. Neu wird das Recht des Bauherren sein, einseitig Anweisungen zu geben. Solche Anordnungen greifen, wenn sie zur Erreichung des Bauzieles erforderlich sind. Der Grundsatz der einvernehmlichen Vertragsänderung zwischen Bauherr und bauausführendem Unternehmen wird damit im Bausektor aufgegeben. Namentlich die öffentliche Hand dürfte davon Gebrauch machen, um nicht bei jedem neuen Wunsch über Verträge verhandeln zu müssen. Schwächer wird die Stellung des Bauherren dagegen bei der Abnahme. Derzeit kann er diese durch einfaches Nichtstun verweigern. Künftig soll ein Bauherr nach einer angemessenen Frist konkrete Mängel benennen, derentwegen er seine Abnahme verweigert. Das soll Hängepartien bei fertiggestellten Bauten vermeiden. Zulieferer sollen künftig weitgehender für eingebaute mangelhafte Produkte haften. Sie müssen nicht nur wie bisher einwandfreie Ersatzprodukte liefern, sondern auch die Aus- und Wiedereinbaukosten tragen. Ob diese erhebliche Haftungserweiterung des Baustofflieferanten einzelvertraglich ausgeschlossen werden kann, ist eine der vielen noch offenen Fragen.

Fazit: Ab 2018 könnten grundlegende Änderungnen im Bauvertragsrecht gelten. Insbesondere Haftungsfragen dürften neu geregelt werden.

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