1971
Ein Leistungsaustausch mit einem Geschäftspartner setzt nicht voraus, dass Geld fließt. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass folgendes Modell zum Betriebsausgabenabzug berechtigt: Im Urteilsfall erhielten Busfahrer von einem Betreiber von Autobahnraststätten Speisen und Getränke als Gegenleistung dafür, dass sie seine Raststätten mit ihrem Bus anfuhren und ihm damit eine Vielzahl potentieller Kunden zuführten. Der Raststättenbetreiber darf die Kosten dafür zu 100% als Betriebsausgaben absetzen. Die Gegenleistung kann eben auch in Form einer Werk-, Dienst-oder Vermittlungsleistung erbracht werden (BFH, Urteil X R 24/17).