Drittes Urteil zu Betriebsratsgehältern
Gehaltskürzungen für Betriebsräte sind machbar – im Prinzip. So muss das neueste Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig verstanden werden. Zwar hat das Gericht den klagenden Betriebsräten recht gegeben und die von VW ausgesprochenen Gehaltskürzungen als unrechtmäßig zurückgewiesen.
Hypothetische Karrieren bleiben maßgeblich für Betriebsratsgehalt
Es kommt dabei aber auf die Gründe im Einzelfall an. So konnte ein Betriebsrat nachweisen, dass seine Gehaltsanhebung mit einer schon zuvor übernommenen Aufgabenerweiterung einhergegangen war. In einem anderen Fall akzeptierte das Gericht die Argumentation des Betriebsrates, es habe sich um eine tatsächlich zu besetzende Stelle gehandelt. Das habe eine höhere Gruppierung gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat in seinen Urteilen aber nicht den Grundsatz gekegelt, dass sich die Honorierung von Betriebsräten an der hypothetischen Karriereentwicklung orientieren müsse. Das hatte der BBBB so entschieden und damit die teilweise besonders hohe Vergütung von Betriebsräten ins Wanken gebracht. Selbst VW bestätigte nach dem Urteil in einer Einschätzung, dass „die rechtliche Unsicherheit für Unternehmen bestehen“ bleibe.