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2003
Arbeitsgericht stärkt Unternehmer gegenüber Minderleistern

Fristlose Kündigung von Low-Performern

Arbeitsgericht Köln © Arbeitsgericht Köln, 2023
Arbeitnehmer, die dauerhaft zu wenig leisten, sind eine Belastung für das Unternehme und das Team. Aber Arbeitgeber können sich dagegen wehren und Minderleister sogar fristlos kündigen. Ein Urteil des Arbeitsgerichts Bremen zeigt, worauf Arbeitgeber beim Umgang mit Low-Performern achten müssen.

Unternehmen können Mitarbeitern aufgrund erheblicher Minderleistungen auch fristlos kündigen. Das hat das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven entschieden. Können Unternehmer klar eine erhebliche Minderleistung nachweisen, ist auch eine sofortige Kündigung möglich. 

In dem Fall hatten zwei Service-Mitarbeiter erheblich zu wenig geleistet. Den beiden Mitarbeitern beim Bürgertelefon Bremen hatte der Arbeitgeber erheblich unterdurchschnittliche Telefonzeiten nachgewiesen. Sie hatten statt der erwarteten 60% ihrer Arbeitszeit nur 16% und 35% ihrer Arbeitszeit mit Telefonanten verbracht. Das deutete für die Arbeitsrichter auf eine "vorsätzliche Vernachlässigung der arbeitsvertraglichen Pflichten hin", so die Erläuterung der Rechtsanwaltskanzlei Wittig Ünalp.

Fristlose Kündigung von Low-Performern möglich

Der Arbeitgeber hatten den Mitarbeitern deswegen ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt. Die Mitarbeiter hatten dagegen geklagt. Sie argumentieren frech, dass ihre Leistungen zwar weit unterdurchschnittlich, aber nicht betrügerisch gewesen seien. Dieser Argumentation folgten die Richter nicht.  

Diese Entscheidung bietet Unternehmen eine klare rechtliche Grundlage für fristlose Kündigungen von sogenannten Low-Performern. Wichtig ist dabei, dass die Minderleistung klar messbar ist. Arbeitgeber sollte eine solche Kündigung aufgrund verminderter Leistungen aber in jedem Fall gründlich vorbereiten.

Fazit: Arbeitgeber können Low-Performer auch fristlos kündigen. Sie müssen dafür ein betrügerisches Ausmaß der Minderleistung nachweisen.
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