Beim Mindestlohn laufen die Gewerkschaften gegen das Bundesfinanzministerium Sturm. Das Ministerium sehe problematische Ausnahmen bei der Dokumentationspflicht der Arbeitszeiten vor. Zwei Punkte stehen in der Kritik:
Ausgenommen von der Erfassung werden Arbeitszeiten, die nicht in einem stationären Betrieb abgeleistet werden. Das betrifft etwa die Personenbeförderung, den mobilen Handel oder die Straßenreinigung. Hier soll nur die Gesamtdauer der Arbeitszeit erfasst werden. Tricksereien bei den tatsächlichen Arbeitszeiten seien so leichter möglich.
In grenznahen Gebieten und für ausländische Arbeitgeber soll lediglich eine Meldepflicht für geplante Einsatzzeiten von bis zu sechs Monaten gelten. Eine spezifische Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten soll es nicht geben. Ausländische Arbeitgeber hätten damit grundsätzlich erleichterte Dokumentationspflichten.
Inländische Arbeitgeber müssen dagegen in ihrem (stationären) Betrieb die Arbeitszeit jedes einzelnen Beschäftigten minutengenau erfassen. Und zwar täglich mit genauem Beginn und Ende der Arbeit. Die entsprechenden Unterlagen müssen dann zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
Die Kontrolle dieser Belege obliegt dem Zoll. Der prüft rückwirkend für zwei Jahre die Einhaltung des Mindestlohns. Wurde der Mindestlohn nicht erreicht, müssen Lohn und Sozialabgaben nachgezahlt werden. Um den hohen Kontrollaufwand zu bewältigen, soll der bereits um 2.000 auf 10.000 Mitarbeiter aufgestockte Personalbestand des Zolls weiter erhöht werden. So fordern es die Gewerkschaften.
Fazit: Während sich ausländische Wettbewerber um den Mindestlohn leicht drücken können, werden ansässige Betriebe scharf kontrolliert. Die könnten auf die Idee kommen, von einer ausländischen Dependance aus Mitarbeiter für sechs Monate zur Arbeit nach Deutschland zu schicken.