Kein Jahres-Mindestlohn
Auch beim Mindestlohn können Sie gestalten. Denn Sie können in den Stundenlohn Weihnachts-, Urlaubsgeld oder Zuschläge für Mehrarbeit integrieren.
Das Bundesarbeitsgericht vergrößert den Spielraum beim Mindestlohn. Vor allem bei neuen Einstellungen haben Unternehmen Gestaltungsspielraum (BAG, Urteil vom 25.5.2016, Az. 5 AZR 135/16). Denn wie sich der Mindestlohn zusammensetzt, entscheiden Sie. So kann er auch bisherige Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld enthalten, die einfach nur laufend mit dem Stundenlohn ausgezahlt werden. Dieser beträgt dann zwar derzeit mindestens 8,50 Euro. Doch durch die Umlegung der Sonderzahlungen verringert sich das Jahresentgelt durchaus nennenswert. Auch die Zuschläge für Mehrarbeit können im Mindest-Stundenlohn enthalten sein. Allerdings müssen Sie hier aufpassen: Durch eine ausgewiesene Mehrarbeit darf die Stundenzahl nicht so hoch werden, dass der Stundenlohn unter 8,50 Euro sinkt. Durch das Gesetz für steuerfrei erklärte Zuschläge (wie etwa für Nachtarbeit) dürfen Sie nicht im Mindestlohn mit verbuchen – sie kommen extra obendrauf! Die Gewerkschaften werden das Urteil jedoch nicht hinnehmen. Sie werden über die SPD Druck auf die Bundesregierung ausüben, das Gesetz so zu ändern, dass genau die geschilderten „Tricks“ nicht mehr möglich sind. Bis dahin ist die Rechtslage aber klar.
Fazit: Wie Sie zu der Summe des Mindestlohns kommen, ist dank des BAG-Urteils vereinbar – Hauptsache, Sie kommen auf 8,50 Euro je Stunde.