Keine Krankmeldung aus dem Krankenhaus
Eine fristlose Kündigung bei Krankenhausaufenthalt ist regelmäßig ungerechtfertigt. Arbeitgeber können dann "nur" abmahnen oder fristgemäß kündigen. Das muss als Sanktion ausreichen, so das LAG Berlin Brandenburg. Selbst wenn der Arbeitgeber „über den Krankenhausaufenthalt nicht rechtzeitig informiert gewesen ist“ und das der Mitarbeiterin vorzuwerfen sei, sei die Kündigung in jedem Fall „unverhältnismäßig“.
Beschäftigte, die arbeitsunfähig erkranken, sind dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber darüber zu informieren. Sie müssen ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) zukommen lassen. Normalerweise muss das ärztliche Attest mit der Krankmeldung dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens ab dem 4. Tag der Krankheit (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz, EntgFG) vorliegen. Im Arbeitsvertrag kann eine kürzere Frist vorgesehen sein.
Grobe Pflichtverletzung?
Vor dem Arbeitsgericht stritten eine festangestellte Mitarbeiterin und ihr Arbeitgeber über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie die Entgeltfortzahlung. Kernfrage war, ob die Frau, die mehrere Wochen unentschuldigt auf der Arbeit gefehlt hatte, damit ihre vertraglichen Pflichten grob verletzt hat.
Nach 14 Fehltagen schrieb die Firma die Frau an und erbat „dringende Rückmeldung“. Per E-Mail reagierte der Sozialdienst des Krankenhauses und informierte darüber, dass die Arbeitnehmerin in stationärer Behandlung sei. Ein Tag später kündigte die Firma der Mitarbeiterin.
Fazit: Wer im Krankenhaus liegt und stationär behandelt wird, fehlt nicht unentschuldigt. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber erst Wochen später über die Arbeitsunfähigkeit offiziell informiert wird.
Urteil: LAG Berlin-Brandenburg vom 13.7.2023, Az.: 10 Sa 625/23