Konditionen müssen vorher klar sein
Rückzahlungsvereinbarungen über Fortbildungskosten sind grundsätzlich zulässig. Das haben Arbeitsgerichte mehrfach so entschieden. Klare Ansage: Kündigt ein Arbeitnehmer vor Ablauf der Bindungsfrist, sind die betrieblichen Aufwendungen für die Weiterbildung zurückzuzahlen. Aber: Der Arbeitnehmer muss vor Beginn der Weiterbildung wissen, unter welchen Voraussetzungen und in etwa welcher Höhe eventuell die anfallenden Kosten zurückzuzahlen sind. Insbesondere ist die Dauer der Bindung an das Unternehmen festzulegen.
Eine Klinik scheiterte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern. Sie hatte eine Krankenpflegerin auf Rückzahlung von rund 38.500 Euro verklagt (Urteil vom 08.5.2018, Az.: 2 Sa 215/17). Doch hatte der Arbeitgeber eine Kleinigkeit übersehen. Die Vereinbarungen im Fortbildungsvertrag erwiesen sich deshalb als unwirksam, weil sie erst ein halbes Jahr nach Beginn der Maßnahme zur Unterzeichnung kamen.
Fazit: Eine Rückzahlungsklausel für die Fortbildungskosten ist dann unwirksam, wenn der Vertrag erst nach Beginn des Kursus unterzeichnet wird.
Hinweis: 2017 investierten Betriebe laut Weiterbildungserhebung des Instituts der deutschen Wirtschaft ca. 33,5 Mrd. Euro in Fortbildungsmaßnahmen.