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Wer kündigt muss zahlen

Konditionen müssen vorher klar sein

Betriebe investieren viel Geld in die Weiterbildung ihrer Mitarbeiter. 2017 waren es rund 33,5 Mrd. Euro. Damit sich die Investition auszahlt, soll der Mitarbeiter natürlich sein neues Wissen im Betrieb auch anwenden und dies möglichst lange. Verträge sichern deshalb die zeitliche Dauer der Betriebsbindung. Allerdings müssen bereits vor Beginn der Weiterbildung die Spielregeln für die Beteiligten geklärt sein.

Rückzahlungsvereinbarungen über Fortbildungskosten sind grundsätzlich zulässig. Das haben Arbeitsgerichte mehrfach so entschieden. Klare Ansage: Kündigt ein Arbeitnehmer vor Ablauf der Bindungsfrist, sind die betrieblichen Aufwendungen für die Weiterbildung zurückzuzahlen. Aber: Der Arbeitnehmer muss vor Beginn der Weiterbildung wissen, unter welchen Voraussetzungen und in etwa welcher Höhe eventuell die anfallenden Kosten zurückzuzahlen sind. Insbesondere ist die Dauer der Bindung an das Unternehmen festzulegen.

Eine Klinik scheiterte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern. Sie hatte eine Krankenpflegerin auf Rückzahlung von rund 38.500 Euro verklagt (Urteil vom 08.5.2018, Az.: 2 Sa 215/17). Doch hatte der Arbeitgeber eine Kleinigkeit übersehen. Die Vereinbarungen im Fortbildungsvertrag erwiesen sich deshalb als unwirksam, weil sie erst ein halbes Jahr nach Beginn der Maßnahme zur Unterzeichnung kamen.

Fazit: Eine Rückzahlungsklausel für die Fortbildungskosten ist dann unwirksam, wenn der Vertrag erst nach Beginn des Kursus unterzeichnet wird.

Hinweis: 2017 investierten Betriebe laut Weiterbildungserhebung des Instituts der deutschen Wirtschaft ca. 33,5 Mrd. Euro in Fortbildungsmaßnahmen.

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