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Keine längere Klagefrist

Kündigung auch in Abwesenheit wirksam

Kann der Arbeitgeber eine Kündigung auch dann aussprechen und wirksam zustellen, wenn der Beschäftigte für längere Zeit im Ausland arbeitet? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich jetzt mit dieser Frage beschäftigen.

Ein Arbeitgeber kann eine Kündigung auch dann aussprechen und wirksam zustellen, wenn der Beschäftigte für längere Zeit im Ausland arbeitet. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt. Per Boten erhielt der Arbeitnehmer sein Kündigungsschreiben. Der Brief landete in seinem am Haus angebrachten Briefkasten. Weil der Arzt zu diesem Zeitpunkt in Katar arbeitete, hatte er mit seinem Nachmieter vereinbart, ihm die Post einmal monatlich nachzuschicken.

Verlängerte Einspruchsfrist abgelehnt

Bei Erhalt war die Einspruchsfrist bereits abgelaufen. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sieht dafür drei Wochen vor. Vor dem Arbeitsgericht klagte der Arbeitnehmer auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Erfolglos, wie das BAG jetzt abschließend entschied. Denn: Wer seinen Namen am Hausbriefkasten lässt, muss mit Zustellungen rechnen.

Post-Empfänger muss häufigere Zustellung sichern

Ist die Abwesenheit von der ständigen Wohnung die Regel, muss der Post-Empfänger Vorkehrungen treffen. Es reicht nicht aus, so Richter in Erfurt, den Nachmieter zu bitten, die Post einmal im Monat nachzuschicken. Dies garantiere keinen zeitnahen Erhalt der Post. Die Absprache, dass nur Einschreiben und förmliche Zustellungen sofort weiterzuleiten sind, sei zu wenig.

Fazit:

Ein Arbeitnehmer kann nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Schutzklage erheben; auch wenn er sich im Ausland befindet.
§§

Urteil vom 25.4.2018, Az.: 2 AZR 493/17

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