Kündigung bei häufigem Fehlen
Häufiges kurzzeitiges Fehlen über Jahre hinweg rechtfertigt eine ordentliche Kündigung. Darauf verweist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) unter Berufung auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 28. 11.2017, Az. 5 Sa 54/17).
Es ist unerheblich, dass es sich jeweils um unterschiedliche krankheitsbedingte Abwesenheiten handelte. Das steht jedenfalls einer negativen Prognose der künftigen Arbeitsfähigkeit nicht entgegen.
Überlastung von Kollegen und Arbeitgeber
Im verhandelten Fall hatte eine Pflegefachkraft über Jahre immer wieder kurzzeitig gefehlt. Zu Ihrer Orientierung: Die Betroffene war 2014 viermal krank, zusammen 20 Tage. 2015 war sie elfmal krank (88 Tage) und 2016 dann schließlich zehnmal (51 Tage). Die Kollegen klagten über Überlastung. Der Arbeitgeber verlor die Geduld, weil er laufend teure Ersatzkräfte mobilisieren musste.
Gespräche mit der Kranken und ein betriebliches Gesundheitsmanagement nutzten nichts. Es handelte sich zwar immer wieder um andere Krankheiten. Aufgrund von deren Häufigkeit ist laut Gericht aber nicht damit zu rechnen, dass die Fachkraft in Zukunft seltener krankheitsbedingt fehlen dürfte.
Fazit: Eine ausgeprägte allgemeine Krankheitsanfälligkeit ohne Aussicht auf Besserung müssen Sie auf Dauer nicht ertragen.