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Befristung von Arbeitsverträgen bei neu gegründeten Unternehmen

Länger befristen erlaubt

In der Gründungsphase eines Unternehmens lässt sich der Personalbedarf nur schwer abschätzen. Das ansonsten strickte Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) hält für Existenzgründer und Start-ups aber ein hohes Maß an Flexibilität bereit, die sie nutzen sollten.
Neu gegründete Unternehmen können befristeter Arbeitsverträge bis zu ihrem vierten Geburtstag für die Dauer von höchstens vier Jahren abschließen. 

In Summe kann dadurch die Privilegierung noch bis zum Ablauf des 8. Jahres nach Gründung des Unternehmens wirken.
Normalerweise muss ein Sachgrund für die Befristung vorliegen und die Dauer beträgt maximal nur zwei Jahre.  

Termine genau beachten

Möglich ist es auch, einen zunächst kürzer geschlossenen Vertrag bis zur Höchstdauer beliebig oft zu verlängern und zu befristen. Maßgebend für den Starttermin des Unternehmens ist die Aufnahme der Tätigkeit.

Für Existenzgründer ist allerdings wichtig, die Termine zu beachten. So muss der letzte Vertrag über eine maximal vierjährige Laufzeit vor Ablauf der eingeräumten Sonderfrist von vier Jahren erfolgen. Wird die Frist nicht beachtet, kommt die Sonderregelung von § 14 Abs. 2 a nicht zum Zuge, so die Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin.

Fazit: Befristete Arbeitsverträge können bei neu gegründeten Unternehmen eine Laufzeit bis zu acht Jahre haben, wenn die Fristen genau beachtet werden.

Urteil: ArbG Berlin vom 15.1.2020, Az.: 29 Ca 9162/19

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