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Bundesarbeitsgericht zur Arbeitszeiterfassung

Leitende Angestellte brauchen ihre Arbeitszeit nicht zu erfassen

Leitende Angestellt müssen ihre Arbeitszeit nicht festhalten. © Foto: Pexels
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur verpflichtenden Zeiterfassung vom September 2022 hat in den Betrieben hohe Wellen geschlagen. Besonders interessiert hat, ob die leitenden Angestellten unter das Verdikt aus Erfurt fallen. Jetzt liegt das komplett ausformulierte Urteil vor. Und es schafft Klarheit.

Aufatmen in vielen Betrieben … Von der Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung sind leitende Angestellten befreit. Die Führungskräfte nimmt das BAG ausdrücklich aus. Ganz genau definiert das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in § 5 Abs. 3. Und darauf nimmt das Urteil Bezug. Es sagt, wer unter die Gruppe der leitenden Angestellten fällt. Das sind drei an der Zahl:

  1. diejenigen, die oft eine wichtige Prokura oder Generalvollmacht haben.
  2. Personen, die zur selbständigen Einstellung und Entlassung berechtigt sind.
  3. Angestellte, die regelmäßig Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt. 

Leitende bestimmen selbst wie lange sie arbeiten

Bei diesem Kreis der leitenden Mitarbeiter, so erläutert das BAG, lässt sich die Dauer ihrer Arbeitszeit nicht bemessen oder vorherbestimmen. Wie lange sie arbeiten, können sie selbst bestimmen. 

Für alle anderen Beschäftigten gilt, dass Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich ist. Und die Dokumentation muss nicht zwingend in elektronischer Form erfolgen. Es reichen handschriftliche Aufzeichnungen. Mitarbeiter können dies übernehmen und erfüllen damit die Vorgaben des BAG. Wichtig ist nur, dass der Arbeitgeber die Vorgabe macht, wie das zu geschehen hat.

Fazit: Leitende Angestellte sind von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ausdrücklich ausgenommen.

Urteil: BAG vom 13.9.2022, Az.: 1 ABR 22/21

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