Manchmal bis zum bitteren Ende
Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses beschäftigen. Ein Arbeitnehmer muss dieses Interesse an der Beschäftigung nicht besonders begründen. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) entschieden.
Auslöser für das Urteil war eine ordentliche Kündigung. Zunächst konnte der betroffene Angestellte seine Arbeit fortsetzen. Später entschied der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freizustellen. Der freigesetzte Arbeitnehmer akzeptierte das nicht und beharrte auf Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Interesse an Nichtbeschäftigung muss höher wiegen
Der Beschluss des LAG stärkt die Rechte Gekündigter. Gründe für die Weiterbeschäftigung können sein, die fachliche Qualifikation aufrecht zu erhalten oder um bei Geschäftspartnern nicht in Vergessenheit zu geraten.
Allerdings kann auch der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer Nichtbeschäftigung haben. Z.B. wenn die Vertrauensgrundlage weggefallen ist oder wenn Betriebsgeheimnisse zu schützen sind.
Fazit: Der Arbeitgeber muss glaubhaft machen, dass sein Interesse an einer Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers höherwertiger und schutzwürdiger ist.
Urteil: LAG vom 8.10.2018, Az.: 12 Ta 279/18