Nur bedingt haftbar
Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften müssen massiv und unentschuldbar sein, damit sie zu einem Ersatz der Aufwendungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung führen.
Sie haften nur bei einem besonders krassen und subjektiv unentschuldbaren Fehlverhalten Ihrer Mitarbeiter gegen die Unfallverhütungsvorschriften. Nur dann müssen Sie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung deren Auslagen ersetzen. Dies entschied das OLG Schleswig (Urteil vom 6.3.2014, veröffentlicht am 4.9.2014, Az. 11 U 74/13).