Provisionsfalle bei Headhuntern
Schalten Unternehmen einen Headhunter ein, um dringend benötigtes Personal zu finden, sollten sie genau auf die Details des Vermittlungsvertrags achten. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts München. Es hatte ein Unternehmen zur Zahlung der Vermittlungsprovision verdonnert obwohl der vermittelte Arbeitnehmer seine Stelle nicht antrat.
Das Unternehmen hatte einen Personalvermittler beauftragt. Der Headhunter war erfolgreich und fand einen geeigneten Kandidaten. Der hatte den Arbeitsvertrag unterschrieben. Damit wurde die Vermittlungsprovision fällig (23.000 Euro, 30% des Jahresgehalts).
Provision bei Vermittlung
Der angeworbene Mitarbeiter kündigte jedoch noch vor Arbeitsantritt wieder. Darum wollte das Unternehmen die Vermittlungsprovision nicht zahlen. Die Richter urteilten, dass eine Kündigung vor Jobantritt den Vermittlungsvertrag mit dem Headhunter nicht tangiert. Der Vermittler habe die Kündigung nicht zu verantworten. Das Gericht betonte auch, die die Höhe der Provision marktüblich und nicht unverhältnismäßig hoch sei.
Das Unternehmen versuchte noch ein weiteres Argument, um die Provisionszahlung zu verhindern. Es argumentierte, dass die Mitarbeiterin der Personalabteilung keine Berechtigung zur Auftragserteilung für den Headhunter habe. Aber auch das ließen die Richter nicht gelten. Es sei mehr als ungewöhnlich, dass eine Personalsachbearbeiterin mit der Einstellung von Mitarbeitern betraut sei, aber nicht zur Unterzeichnung eines Personalvermittlungsvertrages befugt sei.
Fazit: Vermittlungsprovision bei Headhuntern wird fällig, wenn die Vermittlung mit der Vertragsunterzeichnung abgeschlossen ist.
Urteil: LG München vom 05.04.2024, Az.: 6 O 2410/23
Hinweis: Unternehmer können versuchen, gestaffelte Erfolgshonorare zu vereinbaren, z.B. Vermittlungsprovision und Teilzahlung nach sechs Monaten.