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Recht: Nachbesserungsbedarf bei Pensionen

Die AGB für Versorgungsansprüche dürfen keine Benachteiligung enthalten. Nachprüfbar ist dies aber erst für Verträge nach 2002.
Prüfen Sie, ob Ihre Versorgungszusagen noch den gesetzlichen Ansprüchen genügen. Dies legt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes nahe (Urteil vom 21.2.2017, Az. 3 AZR 297/15). Die in einer Pensionszusage für einen Arbeitnehmer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel für eine Witwenrente nur für dessen „jetzige Ehefrau“ ist nämlich unzulässig. Diese Bestimmung in den AGB benachteiligt eine spätere Ehefrau. Sie muss deshalb ggf. nachgebessert werden – auch mit Blick auf die mittlerweile zulässigen Lebenspartnerschaften. Der Witwe half dies vor dem BAG aber nicht mehr. Denn die Firma ihres Mannes war nach der Pensionszusage 1983 bereits 1986 in Konkurs gegangen. Sie konnte damit den Vertrag nicht mehr ändern. AGBs werden erst seit 2002 darauf überprüft, ob sie noch rechtens sind. Der Pensionssicherungsfonds zahlt deshalb weiter auf Basis des früher geltenden Rechtes – lebenslänglich an die erste Ehefrau, nicht an die nach dem Konkurs geheiratete zweite Witwe.

Fazit: Prüfen Sie, ob Ihre AGB in Sachen Hinterbliebenenversorgung rechtssicher sind.


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