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Keine eingeschränkte Inbezugnahme möglich

Rosinen-Picken ist nicht zulässig

Die Tarifbindung der Betriebe in Deutschland schwächelt. Dabei kann es durchaus Vorteile haben, das Regelwerk anzuwenden, beispielsweise in der Zeitarbeit.

Es kann durchaus Vorteile haben, sich Tarifverträgen zu unterwerfen – beispielsweise in der Zeitarbeit. Denn die vollständige Anwendung eines für die Arbeitnehmerüberlassung einschlägigen Tarifwerks, ermöglicht es dem Arbeitgeber, neun Monate lang vom Equal-PayGrundsatz abzuweichen. Diese bislang höchst strittige Frage klärte jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Betriebe können Leiharbeitern grundsätzlich neun Monate lang ein geringeres Entgelt zahlen. Aber nur, wenn für den Entleihzeitraum ein Tarifvertrag für die Arbeitnehmerüberlassung besteht und dieser im vollen Umfang angewandt wird. Auch Arbeitgeber ohne Tarifbindung können die Abweichung von der gleichen Bezahlung nutzen, wenn sie den Tarifvertrag vollständig anwenden.

Ist aber eine Schlechterstellung vereinbart, ist die ‚Inbezugnahme' nicht mehr möglich. Im konkreten Fall hatte ein Leiharbeiter in einem metallverarbeitenden Betrieb Stahlrollen transportiert. Er erhielt dafür einen Stundenlohn, der deutlich unter dem der Stammbeschäftigten lag. Im Arbeitsvertrag gab es außerdem, trotz der ‚Inbezugnahme' auf den einschlägigen Tarifvertrag, Abweichungen von einigen Regelungen zum Nachteil des Beschäftigten. Das geht nicht, entschied das BAG.

Fazit

Rosinenpicken in der Leiharbeit ist nicht erlaubt. Im Zweifel ist ein Tarifwerk die beste Wahl.

Urteil: BAG vom 16.10.2019, Az.: 4 AZR 66/18

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