Urlaubsplanung: Informationspflichten von Arbeitgebern
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Neues Arbeitsgerichtsurteil
Urlaubsplanung: Informationspflichten von Arbeitgebern
Müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter auf nicht genommenen Urlaub hinweisen? Die Gerichte urteilen unterschiedlich.
Das Landesarbeitsgericht Köln macht die Diskussion um Informationspflichten von Arbeitgebern für den Urlaub neu auf. Das Gericht sieht Arbeitgeber nicht in der Pflicht, Arbeitnehmer darüber zu informieren, wie viele Urlaubstage sie noch nicht beantragt oder genommen haben (Urteil vom 22.4.2016, Az. 4 Sa 1095/15). Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 12.6.2014, Az. 21 Sa 221/14) und das Landesarbeitsgericht München (Urteil vom 6.5.2015, Az. 8 Sa 982/14) hatten das anders gesehen (FB vom 10.11.2014). Klar ist: Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Jahresurlaub innerhalb des Kalenderjahres vollständig abzurufen. In der Regel kann Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres übertragen und genommen werden. Ob Arbeitgeber nun verpflichtet sind, ihre Mitarbeiter gezielt auf noch nicht beantragten und genommenen Urlaub hinzuweisen, ist nach dem Kölner Urteil nun wieder fraglich. Die endgültige Entscheidung über eine Hinweispflicht des Arbeitgebers muss jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) fällen. Gehen Sie bis zu einem endgültigen Urteil zur Sicherheit davon aus, dass eine Informationspflicht besteht. Ihre Personalabteilung sollte darum Mitarbeiter schriftlich über noch ausstehende Urlaubstage informieren. Andernfalls könnte Schadensersatz fällig sein, wenn Mitarbeiter ihren Urlaub nicht nehmen – und dieser verfällt.
Fazit: Unternehmer agieren in dieser Frage in einer rechtlichen Grauzone. Das BAG soll noch dieses Jahr eine Grundsatzentscheidung fällen.
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