Selbständig, nicht angestellt
Crowdworker sind bei der Internetplattform, die ihnen Aufträge vermittelt, nicht angestellt. Das entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) München. Insbesondere sahen die Richter keine Einbindung in eine Arbeitsorganisation. Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ist allerdings möglich.
Urteil vom 4.12.209, Az.: 8 Sa 146/19