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Verluste aus Zins-Währungsswap nicht vollständig absetzbar

Absicherungsgeschäfte dürfen keine neuen Risiken mit sich bringen

Bundesfinanzhof © dpa
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil festgelegt, dass Verluste aus einem Zins-Währungsswap zur Absicherung eines betrieblichen Darlehens nicht uneingeschränkt als Betriebsausgabe abgesetzt werden können. Eine Ausnahme gibt es nur unter bestimmten Bedingungen.
Damit Verluste aus Absicherungsgeschäften (z.B. für einen Fremdwährungskredit) steuerlich geltend gemacht werden können, müssen sie die Risiken des Grundgeschäfts wenigstens teilweise kompensieren. Andernfalls sind diese Verluste nicht zum allgemeinen Betriebsausgabenabzug berechtigt und unterliegen dem Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkungen. Das urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Fall. 

Ein Risiko weg, ein Neues ist das

Im Streitfall schloss eine Unternehmerin bei einer Bank neben einem Fremdwährungsdarlehen einen Zins-Währungsswap ab. Dabei wird die eine Währung mit einem Festzins versehen, die andere mit einem variablen Zins. Dadurch ergeben sich Gestaltungsspielräume im Risikomanagement.

Laut BFH wurde dadurch aber das Zinsänderungsrisiko durch ein Fremdwährungsrisiko ersetzt. Das Zinsrisiko hätte hingegen durch ein Sicherungsgeschäft ersetzt werden müssen. Somit fehlte es bereits bei objektiver Betrachtung an der Eignung, Risiken aus dem Grundgeschäft zu kompensieren. Die Verluste könnten daher nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Fazit: Unternehmen sollten bei der Absicherung von variabel verzinsten Darlehen durch Zins-Währungsswaps Vorsicht walten lassen. Verluste aus solchen Geschäften sind nicht automatisch als Betriebsausgaben absetzbar. Eine Ausnahme greift nur unter strengen Voraussetzungen.

Urteil: BFH IV R 34/19

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