Absicherungsgeschäfte dürfen keine neuen Risiken mit sich bringen
Ein Risiko weg, ein Neues ist das
Im Streitfall schloss eine Unternehmerin bei einer Bank neben einem Fremdwährungsdarlehen einen Zins-Währungsswap ab. Dabei wird die eine Währung mit einem Festzins versehen, die andere mit einem variablen Zins. Dadurch ergeben sich Gestaltungsspielräume im Risikomanagement.
Laut BFH wurde dadurch aber das Zinsänderungsrisiko durch ein Fremdwährungsrisiko ersetzt. Das Zinsrisiko hätte hingegen durch ein Sicherungsgeschäft ersetzt werden müssen. Somit fehlte es bereits bei objektiver Betrachtung an der Eignung, Risiken aus dem Grundgeschäft zu kompensieren. Die Verluste könnten daher nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Fazit: Unternehmen sollten bei der Absicherung von variabel verzinsten Darlehen durch Zins-Währungsswaps Vorsicht walten lassen. Verluste aus solchen Geschäften sind nicht automatisch als Betriebsausgaben absetzbar. Eine Ausnahme greift nur unter strengen Voraussetzungen.
Urteil: BFH IV R 34/19