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Korrekte Einbindung der AGB in einen Vertrag

AGB nur im Internet?

Kaum jemand liest die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausführlich. Das "Kleingedruckte" ist oftmals viel zu lang und zu komplex. Bis zu Streitfällen - dann werden die AGB plötzlich relevant. Nun musste das Landgericht Lübeck entscheiden, ob es ausreicht, die AGB nur im Internet zu publizieren.
Das Landgericht (LG) Lübeck hat eine schöne Erleichterung für Unternehmen beschlossen. Es hat entschieden, dass es reicht, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Internet zu veröffentlichen. Ein Link zur Firmenhomepage oder auch ein QR-Code für mobile Endgeräte reichen aus, um die AGB rechtssicher in einen Vertrag einzubeziehen. 

AGB im Internet reichen aus

Begründung der Richter: Kunden müssen die AGB „in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können“. Das hänge aber vom nicht vom einzelnen Kunden, sondern vom "Durch­schnitts-Kun­den" ab. Angesichts der Tatsache, dass in Deutschland inzwischen mehr als 77% aller Haushalte über ein Smartphone verfügen, sie davon auszugehen, dass durchschnittliche Kunden die AGB einsehen können, wenn diese online zugänglich gemacht werden.  

Im Sreitfall ging es um einen Dienstleistungsvertrag (Erstellung eines Gutachtens nach einem Verkehrsunfall). Die Gutachterfirma hatte die AGB lediglich im Internet publiziert. Das Gericht vertrat dennoch die Auffassung, dass die AGB dem Kunden damit zugänglich und somit Bestandteil des Vertrags waren. Denn die Gutachterfirma hatte darauf hingewiesen, dass bei "Auftragserteilung die auf der Internetseite publizierten AGB und Honorartabelle" gelten. Beides war per QR-Code aufzurufen.

Fazit: Smartphone und Internet sind ausreichend weit verbreitet, damit Unternehmen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur noch per Link auf ihrer Homepage oder per QR-Code zur Verfügung zu stellen.

Urteil: LG Lübeck vom 7.12.2023, Az.: 14 S 19/23

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