AGB nur im Internet?
AGB im Internet reichen aus
Im Sreitfall ging es um einen Dienstleistungsvertrag (Erstellung eines Gutachtens nach einem Verkehrsunfall). Die Gutachterfirma hatte die AGB lediglich im Internet publiziert. Das Gericht vertrat dennoch die Auffassung, dass die AGB dem Kunden damit zugänglich und somit Bestandteil des Vertrags waren. Denn die Gutachterfirma hatte darauf hingewiesen, dass bei "Auftragserteilung die auf der Internetseite publizierten AGB und Honorartabelle" gelten. Beides war per QR-Code aufzurufen.
Fazit: Smartphone und Internet sind ausreichend weit verbreitet, damit Unternehmen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur noch per Link auf ihrer Homepage oder per QR-Code zur Verfügung zu stellen.
Urteil: LG Lübeck vom 7.12.2023, Az.: 14 S 19/23