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Betriebliche Altersversorgung und die Altersgrenze

Altersgrenze bei Betriebsrente ist nicht zu beanstanden

Altersgrenze bei Betriebsrente ist nicht zu beanstanden. Copyright: Pixabay
Die Fahrer von Linienbussen in Hessen sollen künftig eine zusätzliche Betriebsrente erhalten. Die „BusRente Hessen“ ist eine der wenigen Neuverträge, die 2020 an den Start ging. Um in den Genuss dieser zweiten Säule der Altersvorsorge zu kommen, können die arbeitgebereigenen Unterstützungskassen Eintrittsbedingungen festlegen. Das Bundesarbeitsgericht musste jetzt entscheiden, ob eine Altersgrenze dazu gehört.

Eine Altersgrenze für den Start in eine betriebliche Versorgungsregelung ist nach einer Entscheidung der Erfurter Richter beim BAG möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Deshalb sind Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr vollendet haben. 

Geklagt hatte eine Beschäftigte aus NRW, die unbedingt an der Betriebsrente teilhaben wollte. Ihre betriebliche Unterstützungskasse hatte zur Voraussetzung gemacht, dass Beschäftigte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Arbeitnehmerin hielt die Regelung für unwirksam. 

Altersgrenze ist eine legitime Begrenzung

Ihre Klage wurde jedoch in allen Arbeitsgerichtsinstanzen abgewiesen. Mit der Altersgrenze werde ein legitimes Ziel verfolgt, erklärten die Richter. Sie sei angemessen, erforderlich und keine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). 

Die gewählte Altersgrenze führt nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts.

Fazit: Unterstützungskassen der Betriebe dürfen den Eintritt von Beschäftigten in eine betriebliche Altersversorgung auf das 55. Lebensjahr begrenzen.

Urteil: BAG vom 21.9.2021, Az.: 3 AZR 147/21

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