Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Auszubildende als Betriebsangehörige gelten. Sie haben somit Anspruch auf betriebliche Altersversorgung (bAV).
Was zum Leistungspaket von Betriebsrenten gehört, ist gesetzlich nicht genau festgelegt. So kann die betriebliche Versorgungsordnung eine Invaliditätsrente beinhalten. Aber kann eine Vertragsklausel vorsehen, dass ein Beschäftigter die Rente erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält? Ist diese Vertragsklausel rechtlich zulässig? Darüber hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.
Pensionskassen, also Vorsorgeeinrichtungen für Mitarbeiter eines Unternehmens, sind unter bestimmten Umständen von der Steuer befreit. Dafür müssen bestimmte Bedingungen sehr genau eingehalten werden. Schon kleine Abweichungen haben zur Folge, dass die Steuerfreiheit entfällt, so der Bundesfinanzhof (BFH).
Mit Blick auf die betriebliche Altersversorgung war bislang strittig, wie sich die Betriebsrente bei Beschäftigten berechnet, die vor dem Ausscheiden geraume Zeit teilzeitbeschäftigt waren. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt Klarheit geschaffen.
Der seit Jahresanfang geltende Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente lässt bei der Umsetzung in die Praxis viele Fragen offen. Immerhin einen der vielen offenen Punkte hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) geklärt. Das Urteil spart Arbeitgebern etliche Millionen Euro.
Ein schwarzer Hammer in einem Gerichtssaal. Copyright: Pexels
Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, die eine Lohnpfändung "an der Backe haben", müssen sich notgedrungen damit auseinandersetzen. Sie haben jetzt einige Punkte zu beachten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Liste jetzt sogar noch um eine Position erweitert.
FUCHS-Briefe
Betriebliche Altersversorgung und die Altersgrenze
Altersgrenze bei Betriebsrente ist nicht zu beanstanden. Copyright: Pixabay
Die Fahrer von Linienbussen in Hessen sollen künftig eine zusätzliche Betriebsrente erhalten. Die „BusRente Hessen“ ist eine der wenigen Neuverträge, die 2020 an den Start ging. Um in den Genuss dieser zweiten Säule der Altersvorsorge zu kommen, können die arbeitgebereigenen Unterstützungskassen Eintrittsbedingungen festlegen. Das Bundesarbeitsgericht musste jetzt entscheiden, ob eine Altersgrenze dazu gehört.
Gerade freiberufliche Unternehmer wechseln gerne aus Kostengründen zu sog. Solidarvereinen. Diese unterliegen gewöhnlich nicht der Versicherungsaufsicht. Das hat steuerlich Tücken.
Das kann schon mal passieren: Man ist eigentlich für die Zeit des Ruhestands gut abgesichert. Dafür hat der Arbeitgeber Teile des Bruttolohns in eine Zusatzversicherung eingezahlt. Doch nun kommt ein finanzieller Engpass. Wer dann die Versicherung kündigt und sich anschließend den Rückkaufswert auszahlen lässt, kann Steuernachteile erleiden.
Umfragen belegen: Die meisten Bürger wissen nicht, wie hoch ihre Rente sein wird. Copyright: Pixabay
Umfragen belegen: Die meisten Bürger wissen nicht, wie hoch ihre Rente sein wird. Noch weniger ist bekannt, wie hoch die Versorgungslücke ist, um den Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Der Laie, aber auch viele Berater liegen bei ihren Prognosen häufig daneben - mit teuren Folgen.
Die Steuerverwaltung hat sich gegenüber klagenden Unternehmern durchgesetzt. Bei der Übertragung der bAV auf einen Pensionsfonds gelten nun nachteiligere Regelungen. Lesen Sie hier, was das für die Firmen bedeutet.
Im System der gesetzlichen Rentenversicherung knirscht es allen Ecken und Kanten. Eine der Zeitbomben ist das ständig sinkende Rentenniveau. Die Politik hätschelt und päppelt deshalb die zusätzliche betriebliche Altersversorgung (bAV). Soll doch die zweite Säule der Altersversorgung dabei helfen, Altersarmut zu verhindern. Arbeitgeber, die auf die bAV setzen, sollten sich das aber genau überlegen und vor allem prüfen, welche Informationen sie weitergeben
Muss ein Geschäftsführer einer GmbH, der viel Geld für den Vorruhestand von der Firma zurücklegen lässt, trotzdem sofort dafür Steuern zahlen? Das Finanzamt wollte direkt kassieren, der Bundesfinanzhof schob dem aber einen Riegel vor.