Amazon muss Klarheit schaffen
Das Landgericht München kassierte jetzt ein Angebot auf Amazon wegen unzureichender Kennzeichnung. Auf der Online-Plattform wirkte ein Smartphone-Angebot auf den ersten Blick ausgesprochen attraktiv. In Wirklichkeit handelte es sich aber um ein gebrauchtes, wiederaufbereitetes Smartphone.
Bietet ein Online-Händler gebrauchte Artikel (z.B. Smartphones) an, muss er eindeutig darauf hinweisen, dass die Geräte nicht neu sind. Der englisch sprachige Zusatz „Refurbished Certificate" in der Produktinformation reicht nicht aus. Das entschied das Landgericht München I (Urteil vom 30.07.2018, Az.:33 O 12885/17). Denn damit fehlte eine wesentliche Information für die Kaufentscheidung und es lag ein klarer Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.
Übrigens: Amazon ist für unzureichende oder falsche Produktinformationen auch dann verantwortlich, wenn diese von anderen Marketplace-Händlern stammen. Dies hat das Landgericht (LG) Berlin bereits 2016 so entschieden (Urteil vom 26.1.2016, Az.: 16 O 103/14).
Fazit: Ein Anbieter von Waren darf wesentliche Produkteigenschaften auch im Online-Handel nicht verschweigen.