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Können viele kleine Verstöße eine grobe Pflichtverletzung sein?

Arbeitgeber dürfen Betriebsrat bei vielen Fehltritten auflösen

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Bei schweren Pflichtverletzungen kann der Arbeitgeber einen Betriebsrat auflösen lassen. Das Arbeitsgericht Elmshorn musste jetzt entscheiden, ob kleinere Missachtungen das Ende der vertrauensvollen Zusammenarbeit rechtfertigen. Das Gericht betrat dabei juristisches Neuland.

Viele kleine Verstöße können sich auch zu einer besonders schweren Pflichtverletzung summieren. Das rechtfertigt dann auch die Auflösung des Betriebsrates. Zu diesem Schluss kam das Arbeitsgericht Elmshorn. Die Richter lösten dann auf Antrag des Arbeitgebers und von Beschäftigten den siebenköpfigen Betriebsrat auf. 

Das Gericht ist mit seinem Urteil einen Schritt weiter gegangen als bislang in der Rechtsprechung üblich. Es wertete acht Einzelverstöße als grundsätzliche Missachtung der Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Jeder einzelne Verstoß hätte zwar keine Auflösung des Betriebsrates gerechtfertigt. Die Richter bündelten die Einzelverstöße aber zu einer schweren Pflichtverletzung. Die vielen kleinen Verstöße des Betriebsrates hätten auf eine falsches Rollenverständnis schließen lassen. 

Lange Liste von Verfehlungen

Die Liste der Vorwürfe des Arbeitgebers war lang. Der Betriebsrat bearbeitete und prüfte Urlaubsanträge, obwohl es keinen Streit darüber gab. Daneben führt der Betriebsrat eine doppelte Personalakte, in die er alle Dienstpläne, Krankheitsmitteilungen und Urlaubsanträge ablegte. Ferner hat er auf einer Betriebsratsversammlung Gesundheitsdaten von Mitarbeitern weitergegeben. Zudem schloss der Betriebsrat den Geschäftsführer und weitere Personen der Leitungsebene von der Teilnahme an der Betriebsversammlung aus. Er hatte darüber hinaus bei seinen Ankündigungen von Betriebsratsarbeit durchgehend ungenügende Zeitangaben gemacht.

Fazit: Viele kleine Gesetzesverstöße können zu einer groben Pflichtverletzung gebündelt werden und die Auflösung des Betriebsrats rechtfertigen.

Urteil: ArbG Elmshorn vom 23.08.2023, Az.: 5 TaBV 16/23

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