BAG erleichtert Kündigungen bei Insolvenz
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat betriebsbedingte Kündigungen bei einer Insolvenz des Arbeitgebers erleichtert. Der eingesetzte Insolvenzverwalter stellte vor dem Gläubigerausschuss fest, dass kein Käufer für das Unternehmen in Sicht sei.
Er schloss deshalb mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich, der die Stilllegung des Betriebs und die Entlassung der Beschäftigten vorsah. Später gelang jedoch der Verkauf von Teilen des Unternehmens an den Hauptkunden. Ein schwerbehinderter Mitarbeiter argumentierte, seine Kündigung sei dadurch unwirksam geworden und klagte vor dem Arbeitsgericht auf Wiedereinstellung.
Dringende betriebliche Erfordernisse
Die ausgesprochene Kündigung bleibt aber trotzdem wirksam, so das BAG. Die anderslautende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm hatte keinen Bestand. Der Insolvenzverwalter habe glaubhaft dargelegt, dass es zum Zeitpunkt der Kündigung zur Stilllegung keine Alternative gab. Dies sei für die Wirksamkeit der Kündigung entscheidend, so die Richter.
Fazit: Will der Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Kündigung den Betrieb tatsächlich stilllegen, sind seine Entlassungen rechtskräftig. Dies gilt auch dann, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt noch ein Käufer für den Betrieb findet.
Urteil: BAG vom 17.8.2023, Az.: 6 AZR 56/23