Banken müssen zittern
Millionen Darlehns- und Leasingverträge, die in der Zeit zwischen 2010 und 2016 sowie in den Jahren 2019 und 2020 zustande kamen, sind wieder anfechtbar. In den meisten Fällen, ist zwar eine Widerrufsbelehrung im Vertrag vereinbart. Diese ist aber oft missverständlich formuliert und es ist nicht klar, wann welche Fristen beginnen.
Stolperstein für die Kreditgeber ist die so genannte „Kaskadenverweisung“. Sie macht es jetzt möglich, den Vertrag zu widerrufen. Der EuGH in Luxemburg hat diese Entscheidung getroffen. Denn solche "Kaskadenverweisungen" sind intransparent. Konkret: Formulierungen, die auf Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch verweisen und von dort aus auf weitere gesetzliche Bestimmungen, seien für Verbraucher nicht verständlich. Nicht nur diese Verweiskette, sondern auch die Verwendung von Paragraphen würde es normalen Verbrauchern erschweren, ihre Rechte und Fristen einwandfrei festzustellen.
Hohe Anforderungen an Fristen-Transparenz
Grundsätzlich sehen Kreditverträge eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vor. Die Frist beginnt nach Unterzeichnung und Erhalt aller grundlegenden Vertragsinformationen, inklusive verständlicher Widerrufsbelehrung. Ein Kreditnehmer aus dem Saarland klagte gegen seine Sparkasse, weil er nicht ausreichend über die Widerrufsrechte aufgeklärt worden sei.
Die Luxemburger Richter gaben ihm nun recht. Sie vermissen in den meisten der seit 2010 abgeschlossenen Immobilien-, Auto- und Verbraucherkrediten die vorgeschrieben Transparenz. Formulierungen müssen klar und prägnant sein. Der Verbraucher solle sofort erkennen, wann eine Frist beginnt.
Fazit: Der Beginn der Widerrufsfrist muss sich aus Kreditverträgen klar und prägnant ergeben. Ist das nicht der Fall, können solche Verträge jetzt widerrufen werden. Das ist für Verbraucher immer dann interessant, wenn sich jetzt günstigere Konditionen für den Darlehensvertrag ergeben.
Urteil: EuGH vom 26.3.2020, Az.: C-66/19