Bei Farben bestimmt der Mieter mit
Vermieter müssen bei Schönheitsreparaturen Farbwünsche des Mieters respektieren. Dies entschied das Landgericht Berlin (Urteil vom 23.05. 2017, Az. 67 S 416/16). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Farbwunsch mit Mehrkosten verbunden ist oder schützenswerte Vermieterinteressen (bspw. Denkmalschutz, einheitliche Gestaltung) dem entgegenstehen. Begründung: Würde der Mieter die Schönheitsreparaturen allein vornehmen, wäre sein Farbwunsch auch entscheidend. Wenn der Vermieter sie vornimmt, muss er Rücksicht auf die Wünsche des Mieters nehmen.
Fazit: Farben in einer Wohnung sind im Normalfall Sache des Mieters.