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BAG zur Invalidität in der bAV

Betriebliche Invaliditätsrente erst nach der Kündigung möglich

Was zum Leistungspaket von Betriebsrenten gehört, ist gesetzlich nicht genau festgelegt. So kann die betriebliche Versorgungsordnung eine Invaliditätsrente beinhalten. Aber kann eine Vertragsklausel vorsehen, dass ein Beschäftigter die Rente erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält? Ist diese Vertragsklausel rechtlich zulässig? Darüber hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.

Der Arbeitgeber kann seine Zusages für eine betriebliche Invaliditätsrente an Bedingungen knüpfen. Er darf sie davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer sowohl eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhält als auch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Unter Beachtung der beiderseitigen Interessen würde dadurch kein unzumutbarer Druck auf den Arbeitnehmer zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, so die Richter.

Einschränkungen sind zumutbar

Beschäftigte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch wenige Stunden am Tag oder gar nicht mehr arbeiten können, erhalten eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Auch die betriebliche Altersversorgung (bAV) kann eine Invaliditätsrente vorsehen. 

Oft aber finden sich in der Versorgungsordnung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Einschränkungen, die eine Zahlung abhängig vom Vorliegen bestimmter Umstände machen. Solch eine Regelung in einer Zusatzversorgungsordnung setzt Arbeitnehmer nicht unzumutbar unter Druck, während eines noch ruhenden Arbeitsverhältnisses zu kündigen, um so das betriebliche Ruhegeld erhalten zu können, meint das Gericht.

Fazit: Es ist zumutbar, Leistungen einer betrieblichen Invaliditätsrente davon abhängig zu machen, dass die gesetzliche Rente bewilligt und das Arbeitsverhältnis beendet ist.

Urteil: BAG vom 10.10.2023, Az.: 3 AZR 250/22

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