Betriebsvereinbarung kann Tarifvertrag nicht ändern
Sie können mit einer Betriebsvereinbarung keinen Tarifvertrag aushebeln. Das hat das höchste deutsche Arbeitsgericht entschieden (Urteil vom 11.04.2018, Az.: 4 AZR 119/17).
Grundlage war eine Auseinandersetzung im Dienstleistungssektor. Der Mitarbeiter eines Senioren- und Pflegezentrums vertrat vor Gericht die Auffassung, ihm stehe eine Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst zu. Ein entsprechender Hinweis ergebe sich auch aus seinem Arbeitsvertrag.
Richter entscheiden zugunsten der Angestellten
Das Unternehmen meinte, eine verbindliche Anwendung des Tarifwerks sei nicht vereinbart. Im Übrigen sei durch die Betriebsvereinbarung eine andere Grundlage für die Entlohnung geschaffen.
Die Richter entschieden zugunsten des Angestellten. Eine Betriebsvereinbarung kann demnach nicht die individualvertraglich vereinbarte Vergütung nach tariflichen Grundsätzen zu Lasten des Arbeitnehmers abändern.
Fazit: Gilt für den Betrieb ein Tarifvertrag, dann ist danach zu vergüten, wenn es im Arbeitsvertrag so geregelt ist.