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Streit um überhöhte Werkstattkosten nach Unfall mit Firmenwagen

BGH präzisiert Werkstattrisiko für Firmenwagen

Betriebe mit Firmenwagen-Flotten kennen das: Im Falle eines Unfalls gibt es immer wieder Streit um angeblich überhöhte Werkstattkosten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun das Werkstattrisiko in gleich fünf Urteilen präzisiert.

Der Bundesgerichtshof hat gleich fünf positive Urteile für Betriebe mit einem Fuhrpark gesprochen. In allen Fällen gab es Streit um überhöhte Werkstattrechnungen. Der Tenor aller Urteile: Der bei einem Verkehrsunfall mit einem Firmenwagen Geschädigte ist berechtigt, vom Verursacher die von der Werkstatt in Rechnung gestellten Reparaturkosten vollständig erstattet zu bekommen. Das gilt auch dann, wenn der Unfallverursacher (oder dessen Versicherung) einwendet, dass die gestellte Rechnung überhöht sei.

Die BGH-Richter waren in allen Urteilen klar. Betriebe brauchen im Streit über die Kosten auch keinen Sachverständigen einzuschalten, der die Notwendigkeit einzelner Reparaturmaßnahmen der Fachwerkstatt beweisen muss. Geschädigte dürfen vielmehr auf die Seriosität der Werkstatt vertrauen. Der Unfallverursacher – oder dessen Versicherung – kann sich jedoch direkt an die Werkstatt wenden und gegen die Reparaturkosten vorgehen. So kann er möglicherweise zu viel gezahlten Kosten zurückholen.

Fazit: Der BGH hat mit seinen Urteilen die Haftung des Unfallverursachers für das Werkstattrisiko präzisiert. Der Geschädigte trägt regelmäßig nicht das Risiko, dass eine Werkstatt überhöhte Kosten abrechnen will.

Urteile: BGH vom 16.1.2024, Az.: VI ZR 253/22; VI ZR 51/23; VI ZR 266/22; VI ZR 38/22; und VI ZR 239/22.

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